Ukrainische Wehrdienstverweiger nicht ausliefern!

willkommen bei der AfD und den Reichsbürgern.
Das Hufeisen lässt grüßen.
Und jetzt sollen sogar die Beamten „Widerstand“ leisten, das habe ich noch nicht mal von Rechts gehört.
Großartig.

Du behandelst dieses Thema völlig irrational.
Ich hoffe, dass Du nie Verantwortung für solche Fragen erhältst.

Haben die gesagt, dass man keine Ausländer ausweisen soll?

Ich glaube, jetzt spinnst du komplett.

nein, aber die glauben auch, sie hätten ein „Widerstandsrecht“ und wollen ihre eigenen Regeln machen.
Du merkst das nocht nicht mal, wenn Du sowa schreibst, oder?!

Ach so, dann war das also nur wieder freies Assoziieren im Off-Topic.
Hätte ich mir ja denken können.
Aber die Antwort auf meine Frage steht noch aus:

keine Ahnung, bin ich Experte für Ausweisungen?

Aber sag doch mal lieber, ob Du wirklich meinst, die Beamten im Ausländeramt hätten ein Widerstandsrecht, und warum. Das interessiert mich.

Wohher soll ich das wissen, wenn du es nicht weißt.
Einige brauchbare Beiträge lieferst du ja gelegentlich.

Sie haben das natürlich nicht, aber sie haben Möglichkeitten, Dinge gar nicht oder verzögert auf die Reihe zu kriegen.

Ich dachte, dass ist Normalität in unseren Behörden :wink:

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Ok, irgendwo im Keller hab ich bestimmt noch eine Champagnerflasche, die ist jetzt fällig :blush: :sunglasses:

Arte hat grad eine Doku zu diesem Thema veröffentlicht - sehenswert:
Ukrainer auf der Flucht vor dem Militärdienst | ARTE Re: (youtube.com)

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Ich hatte mich lange aus dieser Diskussion herausgehalten, nachdem ich meine Meinung habe abgegeben. Aber rein faktisch würde ich behaupten der subsidiäre Schutz ist an der Stelle angemessen:

Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden
kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung

Eine Schutzberechtigung der drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz – kommt nicht in Betracht, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person

  • ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit begangen hat,
  • eine schwere (nichtpolitische) Straftat begangen hat,
  • den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat,
  • eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt,
  • eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil sie aufgrund eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (unter bestimmten Voraussetzungen ein Jahr) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Rechtliche Grundlagen und Folgen

  • Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr
  • bei Verlängerung: jeweils zwei weitere Jahre
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • unbeschränkter Arbeitsmarktzugang - Erwerbstätigkeit gestattet
  • kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

§4 Abs. 1 AsylG

Der ** bewaffnete internationale Konflikt** als Grundlage liegt in dem Fall geflüchteter Ukrainer, ob Mann oder Frau, ob seitens ukrainischem Recht, einzugsberechtigt oder nicht, vor.

Nachdem ich mich Mitte Februar aus der Diskussion begann herauszuhalten, weiß ich aber nicht, ob dieses seit dem schon jemand eingebracht hatte.

Fraglich ist nur das Wort „Zivilperson“. Der Status könnte sich bei enger Fassung verändern, sobald eine Person in der Ukraine den Einzugsbefehl erhalten hat - und rechtlich nicht mehr als Zivilperson womöglich gilt.

Die Frage ist, gilt an der Stelle das Recht in puncto Zivilperson für die Person hier, denn in der BRD bekäme sie doch keinen Einzugsbefehl, oder wird das ukrainische Recht in der BRD angewandt. Ich würde dafür plädieren, dass wir in der BRD auch nach deutschem Recht verfahren und den Schutz danach gewähren.

Hier sind diese vor dem Einzug in die ukrainische Armee oder die als Fahnenflüchtigen Geflüchteten Zivilpersonen. Das heißt im Umkehrschluss nicht, dass wir damit in der Ukraine Werbung machen.

Das sollten wir dann aber tun, wenn wir einen - für die Ukraine guten Verhandlungsvorschlag haben, die Ukraine diesen Verhandlungsvorschlag jedoch ablehnt.

Aber die Wehrdienstverweigerung machen sie doch gegenüber der Ukraine, sie verweigern doch nicht hier gegenüber der BRD.

Das Gesetz bezieht sich auf den Staat - nicht auf die Staatsbürgerschaft. Was wäre mit den Millionen Menschen, ohne deutschen Pass und unbefristete/ befristete Aufenthaltsgenehmigung, mit EU-Bürgern, die bei uns leben, wenn hier jedes mal das Gesetz nach Staatsbürgerschaft gelten würde?

(Vielleicht hatte aber im Februar da schon jemand ebenfalls drauf geantwortet, mir juckte es nur gerade sehr, schnell zu antworten.)

… „und nach dem Krieg fahren sie dann nach Hause“… ist vielleicht etwas zynisch. doch nicht von der Hand zu weisen und vor allem sehr, sehr menschlich.
Ich verstehe jeden, der/die für diesen Krieg nichts übrig hat und sich dünn zu machen versucht. Jeder wird seinen/ihren inidividuellen Grund fürs pazifistische Handeln haben. 650.000 kriegsfähige Flüchtlinge? Eben nur Männer? Nun denn. Ist das eine Zahl, mit der dieser Krieg gewonnen werden könnte? Mit 650.000 Kriegsverweigerern oder eben auch ein paar weniger? Ich denke eher nicht. Doch wäre eine Lastenverteilung zwischen den Kämpfenden der Ukraine natürlich äußerst willkommen. Das Risiko von Betroffenheiten würde sich stärker verteilen können, auch, wenn es denn schlusendlich nicht wirklich ein anderes Zahlenergebnis haben würde.
Ob es diese Männer aber für dem erwünschten Kriegsausgang tatsächlich braucht, das erschließt sich mir immer noch nicht so ganz.
Die Ukraine wäre doch mit dem, was an Militäthilfe bisher versprochen und zugesagt worden ist, und weiter zugesagt wird, rein verteidigungstechnisch schon mal viel besser aufgestellt, als sie es derzeit ist. Daran hängt, steht und fällt alles, was der Ukraine Gutes widefahren kann. Ich aber sehe nicht, dass Europa und die Welte alles dafür tun, damit das kein gar so übles Ende für die Ukraine nehmen wird.
Diese Überlegungen überschatten bei mir jede Diskussion über mögliche Rückführungen von Kriegsdienstgegner*innen. Waffen ersetzen hier Menschenleben. „Mit Waffen Frieden schaffen“, das ist ein abgedroschener Spruch, der in der Ukraine aber mit einer wirklich „lebendigen“ Waffenlieferung des Westens eben massiv Leben retten hülfe. Ich bin sicher, dass Europa über genügend militätrisches Potenzial verfügt, das die 650.000 Kriegsdienstverweigerer mehr oder weniger erübrigen kann/könnte.

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Steht in der Ukraine die Todesstrafe auf Wehrdienstverweigerung?
Ist klar, dass ie bei einer Auslieferung gefoltert werden, oder eine individuelle Bedrohung ihres Lebens durch den Ukrainischen Saat besteht?

Ich bin zwar (s.o.) auch gegen eine Auslieferung - aber nicht aus diesen Gründen…

Das halt ich für falsch.
§ 4 AsylG zielt vor allem auf Bürgerkriegsflüchtinge ab („innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.“). Aber er gilt auch für internationale Konflikte.
Es muss aber immer entweder eine besondere Gefährdung für die betreffende Person bestehen ("ernsthafte individuelle Bedrohung ") oder eine sehr große Gefahr für alle Personen in dem Land.
Die Kriesgdienstverweigerer sind nicht mehr gefährdet als andere, und da nur in einem Teil der Ukraine am Boden gekämpft wird, besteht m.E. auch keine sehr hohe allg. Gefährdung. Sonst könnten alle 40 Mio. Ukrainer morgen bei uns einziehen. Aber bei dieser Bewertung der Gefährdung besteht Spielraum, vielleicht kommt ein Gericht da auch zu einem anderen Ergebnis.

Jedenfalls führt die Strafbarkeit der Kriegsdienstverweigerung nicht zu einem Schutzstatus iSd § 4 AsylG.

Zivilperson iSd § 4 AsylG ist jede Person, die nicht zu den Streitkräften (einschließlich paramilitärischer Einheiten), Milizen, Freiwilligenkorps oder organisierten Widerstandsbewegungen einer der Konfliktparteien gehört. Zu den Zivilpersonen gehört nicht die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben.

Wenn jemand zur Armee eingezogen wird, ist er wohl keine Zivilperson mehr.

Meine Weisheiten habe ich aus
Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Auflage 2022, § 4 AsylG Rn. 14 ff.
Beck´scher Onlinekommentar, Ausländerrecht, Stand 1.10.2023, § 4 AsylG Rn 20 ff.
Hofmann, Ausländerrecht 3. Auflage 2023, § 4 AsylG Rn 15

Aufgrund dem von mir zitierten §4 Abs. 1 AsylG werden sämtliche Ukrainer aufgenommen. Bei allen Geflüchteten aus der Ukraine, wird nicht gefragt, ob es einen russischen Soldaten bereits gegeben hätte, der vor der Tür gestanden hatte und die Person mit der Waffe bedroht hatte oder eine Bedrohung vorher auf der Straße dafür ausgesprochen hatte. Man nennt dies subsidiären Schutz. Die Wehrpflicht haben Wehrpflichtige ggf. gegenüber der Ukraine, dass sollte sobald sie in Deutschland nach unserem Gesetz beurteilt werden - keine Rolle mehr spielen. Das Wort „Zivilperson im Gesetz“ ist an der Stelle etwas, was weg kann, sollte, müsste.

Wie an @HarmsCar gesandt, nach § 4 AsylG werden alle Ukrainer aufgenommen. Keiner fragt inwieweit die Bedrohungen durch den militärischen Konflikt direkt sind. Es flüchten in der Regel die Menschen, in deren Nähe der Frontverlauf ist. Wenn Du aber hörst, dass in der Nachbarstadt es in einem Haus eingeschlagen hat, wirst Du wahrscheinlich ebenfalls über die Flucht nachdenken, das gilt wohl für die gesamte Ukraine.

Rechtliche Bewertung, zugegeben als Laie:

„Zivilpersonen“ sind die Männer, die vor dem Krieg flüchten hier. Die Frage wird in der Tat rechtlich umstritten sein, dass gebe ich Dir gegenüber zu. Aber wo der Staat gilt auch das Gesetz. Und hier sind es Zivilpersonen, da sie sich nicht vor der BRD verweigern.

Eine andere rechtliche Auffassung kann es geben.

Meine Argumente für meine Auffassung:

Es fliehen Männer aus der Ukraine, es entscheiden sich andere an der Grenze sich von der Partnerin zu trennen, in den bewaffneten Konflikt zu ziehen, mit der Unsicherheit, ob sie sich wiedersehen.

Das Gesetz für diejenigen, die auf Grund des Krieges kommen, sollte human ausgelegt werden, auch wenn der Gesetzgeber sich mit dem Wort „Zivilpersonen“ etwas gedacht haben sollte.

Letztendlich können diese doch unsere Gesellschaft im Worst-Case mit verteidigen oder je nach Situation freiwillig wieder in die Ukraine zurückkehren. Es ist Aufgabe der Ukraine, diese Männer zu überzeugen, nicht die unseres Staates.

Hier sind sie aber Zivilpersonen, und bereits in de Ukraine waren sie, mit der Niederlegung der Waffen, oder dem Fernbleiben von der Armee, oder der Flucht vor einem baldigen Einzug, Zivilpersonen.

Mit geflüchteten wehrfähigen Russen sollte man an der Stelle genauso verfahren, so nimmst Du dem Krieg insgesamt Fahrt weg, und bekommst auch ohne Verhandlungsvorschlag in die Nähe einer Verhandlungslösung. Der Krieg darf nicht einem Automatismus unterliegen, nicht im Jahre 2024, nach den Erfahrungen des 20 Jahrhunderts mehr.

Quelle: Ukrainekrieg: Grundrecht auf Fahnenflucht? (msn.com)

Wir brauchen an der Stelle Praxistauglichkeit des Gesetzes. Bestimmt wäre es ratsam im Jahre 2024, das Wort „Zivilperson“ herauszunehmen. Es ist Sache der Ukraine, - siehe Film von gestern durch @XXXX eingebracht, andere Gesetze in der Ukraine zu schaffen, die eine Ersatzleistung anstatt dem Einzug an die Waffe erlauben, damit es keinen Grund zur Flucht für Männer gibt, die sich nicht direkt der Gefahr an der Waffe ausliefern wollen. Das gilt übrigens auch für Fahnenflüchtige oder Wehrdienstverweigerinnen nach Freiwilligenmeldung unter den Ukrainerinnen.

Gerade in den Fällen sollten wir für diejenigen, die deswegen kommen, aufnahmebereit nach
§ 4 AsylG sein, sonst macht das Gesetz an der Stelle gar keinen Sinn mehr. :wink:

Jetzt bin ich abermals kein Jurist…
im Augenblick der Einberufung (wogegen man dann (bei uns) interveniern kann, indem man den Krigsdienst verweigert), ist man zeitlich befristeter Berufssoldat - Bei Deiner Interpretaton heißt das: subsidiären Schutz kann jeder ein Anspruch nehmen, dem aufgrund seines Berufs eine Gefahr bei der Ausübung seines Berufs droht - nun ist dass zugegeben kein Beruf, den man „freiwillig“ ergriffen hat, sondern den man - temporär - ergreifen muss (man wird verpflichtet) - trotzdem ist die Gewährung eines subsidiären Schutzes aufgrund eines bestehenden Berufsriskos ein eher fragwüdiges Konstrukt…
So sehr ich für die Nichtauslieferung bin (s.o.) Berufsrisko ist mir für den subsidiären Schutz zu wenig - das Problem leigt für mich weiter vorne - wieso kommt es überhaupt zu dieser Situation, dass eine Kriegsdienstverweigerung nicht möglich ist - dann lieber die Kriegsdienstverweigerung (von mir aus bei gleichzeitiger Verpflichtung zum Ersatzdienst) zu einem Menschenrecht erheben, und daraufhin eine Ausleiferung verneinen …

Sehe ich nicht so, wenn ein internationaler Konflikt die Sicherheit in dem Land, in dem dieser ausgetragen wird, so sehr gefährdet, dass Zivilsten und Zivilisten, die sich ihrer Uniform, warum auch immer, entledigt haben, in einem anderen Staat, wo Frieden herrscht, Schutz - eine Zuflucht suchen.

Es geht an der Stelle wirklich darum, dass in der Ukraine doch ein internationaler Konflikt vorliegt, der die Sicherheit der Menschen dort, sehr stark verschlechtert. Bis die Kriegsdienstverweigerung zu einem Menschenrecht empor gehoben wird, würde zu viel Zeit vergehen.

Aber genau das ist doch der Kern des Berufs Soldat - der Soldat ist doch nicht deswegen Soldat, weil er in Friedenszeiten gut bezahlt ein bißchen Sport treiben und mit Waffen Wildwest-Spiele spielen kann - der Soldat ist deswegen Soldat, damit er im Ernstfall in dieser lebensbedrohlichen Situation um sein aber auch um das Leben der Zivilisten kämpft!

Wenn ich das auf einen Feuerwehrmann herunterbreche, würde das bedeuten, jedem Feuerwehrmann im Falle eines Brandes freizustellen,ob er den Brand bekämpft (was u.U. auch lebensbedrohlich sein kann).

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