ACHTUNG!
Diese Meldung ist vom 01.03.2023!!
Das Gutachten muss dem Gesundheitsministerium und dem BTag also bekannt gewesen sein bei Beschluss des Gesetzes.
Du hast leider nicht dazu geschrieben, welcher Mittwoch. Das ist ein Jahr alt! (Hatte ich übershen) Der Gesetzentwurf wurde seitdem intensiv überarbeitet. Warum beschäftigen wir uns also mit diesem Gutachten?
Ich habe das heute morgen nur mal so gegooglet, weil ich das gestern in den Nachrichten gehört habe - auch hebe ich inzwichen gesehen, dass es verschiedene Gutachten gibt, die zu verschiedenden Ergebnissen kommen - ob sich ein Gutachten schon allein deswegen diskreditiert, weil es von der CSU in Auftrag gegeben wurde, weiß ich nicht - wenn man diesen Gedanken im parlamentarischen Betrieb konsequent duchzieht, hätte das weitreichende Konsequenzen im Bund und in Bayern …
Zunächst ist es wohl weltweit im Prinzip so (so habe ich das jedenfalls verstanden), das Canabis erst einmal nur in der Medizin eingesetzt werden darf - es sei denn, man weist nach, das eine Teillegalisierung den hohen Anforderungen einer Suchtprävention dient - dazu gilt es in nicht zu unterschätzenden Maß, die Abgabe und deren Folge zu kontrollieren, um diesen präventiven Effekt auch sattelfest nachweisen zu können …
Was nicht passieren darf ist eine Argumentation (wie ich sie auch schon (hier?!) gelesen habe), dass man das damit verbundene Drogenproblem sowieso nicht mehr richtig in den Griff bekommt, und durch die Teillegalisierung lediglich die Ausmaße des Konsums bzw. die Zahl der Toten und dauerhaft Geschädigten zu reduzieren sucht (also eine (Teil-)Kapitulation gegenüber dem Suchtproblem) - das wäre so ähnlich, als würde man versuchen, die Mordrate zu drücken, in dem man die Körperverletzung teillegalisiert.
Der Unterschied ist lediglich, dass es sich bei Mord und Körperverletzung primär um Auswirkungen gegenüber anderen handelt, während es sich bei der Suchtprobleamtik „nur“ um die Entscheidung der Selbstschädigung handelt - allerdings bedeutet die primäre Selbstschädigung eben auch, dass das Umfeld die Auswirkungen dieser Schädigung ebenfalls zu spüren bekommt - das kennen wir durchaus auch von anderen Suchtphänomenen (Bsp. Passivrauchen, soziale Auswirkungen von Alkoholsucht - speziell im familiären Umfeld, etc.) …
Die Gesetzesbegründung nimmt dazu ausführlich Stellung, BT-Drs. 20/8704, S. 71 ff., https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf.
Hinsichtlich der internationalen Verträge klingt mir die Begründung etwas gewunden, wenn jemand so argumentiert, ahne ich Schwierigkeiten oder Unsicherheiten.
Zitat (leider viel Text): V. Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verträgen und dem Recht der Europäischen Union
Das Gesetz ist mit den bestehenden völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar.
Der völkerrechtliche Rahmen für den Umgang mit Suchtstoffen wird durch drei internationale Suchtstoffübereinkommen geregelt.
Es handelt sich dabei zum einen um das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“). Dieses dient als Basis der weltweiten Drogenkontrolle. Es teilt Drogen nach ihrer Verkehrsfähigkeit in vier Klassen ein (für die zum Teil verschiedene Vorschriften des Einheitsübereinkommens gelten) und erfasst dabei Cannabis.
Daneben gilt das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Convention on Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1971“), das die internationale Drogenkontrolle auf insbesondere synthetische psychotrope Stoffe erstreckt.
Ergänzt werden beide Übereinkommen durch das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1988“).
Die Bundesrepublik hat alle drei Übereinkommen ratifiziert.
Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur weitreichenden Drogenkontrolle finden nach den internationalen Suchtstoffübereinkommen ihre Begrenzung in den Verfassungsgrundsätzen und den Grundzügen der Rechtsordnung der Vertragsstaaten, vgl. Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens 1988. Dies gilt unter anderem auch bezogen auf die Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen Verfolgung des Kaufs oder Anbaus von Suchtstoffen für den persönlichen Gebrauch. Darüber hinaus gestatten sie Ausnahmen für Cannabis zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken. Zu den Verfassungsgrundsätzen und Grundzügen der deutschen Rechtsordnung gehört insbesondere auch die Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit. Bei der Ratifikation des Übereinkommens 1988 hat die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. November 1993 folgende Interpretationserklärung abgegeben: „Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland können
die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grundzüge der Rechtsordnung einem Wandel unterliegen.“ (BGBl 1994 II – Nr. 17 vom 27.4.1994 – S. 496).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem sogenannten „Cannabis-Beschluss“ aus dem Jahr 1994 klargestellt, dass für den Konsum von Cannabis der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG eröffnet ist und dass „[s]oweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, (…) die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“ (BVerfGE 90, 145). Daraus folgt, dass das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei Handlungen in Bezug auf den Eigenkonsum ein Absehen von Strafverfolgung bzw. Bestrafung im Sinne der Suchtstoffübereinkommen rechtfertigt. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt die Legalisierung von Cannabis unter Berücksichtigung dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Ausnahmen zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken dar, er geht von einem weiterhin bestehenden grundsätzlichen Verbots des Umgangs mit Cannabis aus (Artikel 1 § 2 Absatz 1), das jedoch zulässigen und gebotenen Ausnahmen unterliegt und hält an Straf- und Bußgeldvorschriften fest (Artikel 1 §§ 34 ff.).
Bezugnehmend auf die Interpretationserklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 30. November 1993 zum Übereinkommen 1988 unterliegen die Grundzüge der Rechtsordnung zudem einem Wandel (BGBl. 1994 II – Nr. 17 vom 27.4.1994 – S. 496). Nach dem Willen der Bundesrepublik Deutschland sollte und soll die Erklärung mit dem Ziel vorausschauender Flexibilität gewährleisten, dass die Vorgaben des Übereinkommens einer eventuell späteren Änderung des deutschen Regelungsansatzes im Umgang mit Suchtstoffen aufgrund der Entwicklungen im Drogenbereich sowie insbesondere aufgrund eines damit einhergehenden, fortentwickelten gesundheits- und drogenpolitischen Verständnisses, etwa hin zu einer moderneren Cannabispolitik, nicht im Wege stehen.
Die völkerrechtlichen Pflichten aus den Übereinkommen sind darüber hinaus im Lichte sonstiger völkerrechtlicher Pflichten sowie des Sinns und Zwecks der Übereinkommen zu interpretieren. Gemeinsamer Sinn und Zweck der drei Übereinkommen sind insbesondere die Eindämmung grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandels, vor allem in Form organisierter Kriminalität, sowie der Jugend- und Gesundheitsschutz. Die Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil derzeit Cannabis vom illegalen Markt häufig verunreinigt oder vermengt mit teils gesundheitsgefährdenden Beimischungen an Konsumentinnen und
Konsumenten gelangt. Die bisherige restriktive Cannabis-Politik hat die Ziele eines ausreichenden Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sowie einer wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht erreicht. Eine große und weiter zunehmende Zahl von Menschen in Deutschland erwerben und konsumieren Cannabis vom Schwarzmarkt mit unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit und den Jugendschutz. Dieser gesellschaftlichen Realität stellt sich dieses Gesetz.
Die von Deutschland bereits vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens 1988 abgegebene Interpretationserklärung sowie der Verweis auf die völkerrechtlichen Übereinkommen unterstreichen die Absicht Deutschlands, auch weiterhin auf Grundlage des dargelegten Wandels der Grundsätze der Rechtsordnung den Anforderungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen nachzukommen. Ausdruck dieses Wandels ist dieses Gesetz. Die darin enthaltenen Regelungen spiegeln die grundlegenden Bestimmungen einer geänderten Rechtsordnung wider und stehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens 1988 mit diesem in Einklang.
Vorgaben des Unionsrechts stehen dem Gesetz ebenfalls nicht entgegen.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25.10.2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen
Drogenhandels (ABl. L 335 S. 8), der zuletzt durch Artikel 1 Richtlinie (EU) Nr. 2021/802 (ABl. L 178 vom 12.03.2021, S. 1) geändert worden ist („Rahmenbeschluss 2004“) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unter anderem das Ein- und Ausführen, Herstellen, Zubereiten, Anbieten, Verkaufen, Liefern von Drogen, zu denen auch Cannabis gehört, unter Strafe gestellt wird, wenn die Handlungen „ohne entsprechende Berechtigung“ erfolgen. Nach Artikel 2 Absatz 2Rahmenbeschluss 2004 sind die unter anderem genannten Handlungen jedoch nicht vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004 erfasst, „wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben“, so dass der im vorliegenden Gesetz vorgesehene private Eigenanbau zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Anbau in Anbauvereinigungen als Vorbereitungshandlungen für den ausschließlich persönlichen Konsum nicht unter den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004 fallen.
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zum schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen betrifft von seiner Zielrichtung her Fragen des grenzüberschreitenden Drogenhandels beziehungsweise des grenzüberschreitenden Inverkehrbringens von Drogen.
Handlungen, die allein auf den Eigenanbau zum ausschließlichen persönlichen Konsum abzielen, sind von seinem Anwendungsbereich nicht erfasst.
Auf europäischer Ebene ist darüber hinaus auf die geänderte Cannabis-Politik in den Niederlanden, Luxemburg sowie Malta hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch Portugal zu nennen. Dort wurde die Entkriminalisierung mit einem ausdrücklich gesundheitspolitischen Ansatz materiell-rechtlich umgesetzt. Diese Änderungen der Cannabispolitik mehrerer EU-Mitgliedstaaten verdeutlichen, dass es sich nicht lediglich um ein in Deutschland geändertes Verständnis der Grundsätze seiner Rechtsordnung handelt, sondern sich in der EU eine Richtungsänderung hin zu einer modernen, zielgerichteten Cannabispolitik abzeichnet, die den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und des Einzelnen und weniger eine Strafverfolgung in den Mittelpunkt stellt. Dabei reichen die in
den EU-Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze von einer Tolerierung und Pilotprojekten wie in den Niederlanden bis zu einer Legalisierung bzw. Entkriminalisierung des Eigenanbaus und Besitzes ausschließlich zum Eigenkonsum in Malta und in Luxemburg.
Auf Ebene der Drittstaaten ist insbesondere auf Kanada und Uruguay hinzuweisen, die die Legalisierung bereits durchgeführt haben und mit denen Deutschland im engen Austausch steht, um von den gemachten Erfahrungen
zu profitieren.
Deutschland bekennt sich zu einer regelbasierten internationalen Ordnung und wird als verlässlicher Partner bei der internationalen Zusammenarbeit weiterhin seinen internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität aus dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Übereinkommen nachkommen. Dabei wird die Bundesregierung – wie bisher – mit den entsprechenden internationalen Gremien
im Austausch bleiben, um unter Berücksichtigung des erläuterten Verständnisses die Völker- und Europarechtskonformität des Vorhabens bei dessen Umsetzung sicherzustellen. Insbesondere wird die Bundesregierung weiterhin der sicherheits-, rechts- und gesundheitspolitischen Anliegen der Nachbarstaaten Rechnung tragen.
Ich kenne genügend Familien (von meiner Jugend bis heute), die sich von der Suchthilfe des Staates sehr im Stich gelassen fühlen, weil - vor allem die Kinder (beim Alkohol auch hin und wieder die Eltern) - die von Staat legalisierten (und über Steuern auch noch für diesen „gewinnbringende“) Drogen nicht einher gehen mit einer entsprechenden Unterstüzung, um die Auswirkungen für die vom Suchtverhalten betroffenen Familien erträglich zu machen - es kann gut sein, dass sich das Konsumverhalten durch die Legalisierung vielleicht nur verschiebt und nicht in Summe größer wird - das Problem ist aber jetzt schon recht groß - die Steuereinnahmen sollten (auch wenn eine Zweckgebundeneit bei Steueren nicht möglich ist) doch in mindestens so großem Umfang auch in die Suchtprävention bzw. Unterstützung der Betroffenen fließen (mein Kenntnissatnd ist, dass dem heute nicht so ist) - es geht bei einem vom internationalen Recht geforderten bedingten Legalisierung um genau diesen Aspekt, der dabei eher jetzt schon stiefmütterlich behandelt wird (und warum sollten Kontrollen, Prävention und Unterstützung der Betroffenen plötzlich dramatisch steigen?)…
Es wird zwar viel von neu gewonnener Freiheit gesprochen - aber es müsste ebenso (wenn nicht noch viel stärker) auch von der mit dieser Freiheit verbundenen Verantwortung/Verpflichtung gesprochen werden - wenn ich mir die Aussagen von (Grünen?!) Politikern dazu ansehe, so wird vor allem die Freiheit betont, und nebenbei erwähnt, dass die „Gesundheitsgefährdung“ reduziert wird im Sinne "die Todeszahlen durch den direkten Konsum verunreinigten „Stoffs“ könnte sinken.
Ob die mittelfristigen Todeszahlen durch dauerhaften Konsum sinkt, ist mehr als fraglich (und wird i.d.R. interessanterweise auch von den gleichen Grünen Fürsprechern nicht thematisiert) - genau das wird aber in der Prävention im internationalen Recht gefordert, wenn es darum geht, Canabis bedingt zuzulassen.
Es geht im Kern darum, die Zahl der Suchtkranken nicht nur zu legalisieren, sondern eigentlich auch durch die bessere Kontrolle und damit einhergehende begleitende Betreuung - zu reduzieren!
Ich kann derzeit nicht erkennen, dass diesen einhergehenden geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden - bei den geplanten CanabisClubs sieht das ähnlich aus wie bei den Schankstuben beim Alkohol - zwar ist es auch dort bereits heute so, dass der Wirt eigentlich zuständig dafür ist, dass er an deutlich Betrunkene keinen Alkohol mehr ausschenkt - wie das in der Praxis läuft, wissen wir alle - jeder Wirt, der das ernst nimmt, verhält sich geschäftsschädigend - Kontrollen finden faktisch nicht statt - oder zumindest nicht in dem Umfang dass das wirklich abschreckend genug ist.
Wir haben heir einen weiteren Fall, wo das Theoriekonzept durchaus gut klingt (analog vieler technischer Lösungen für andere Probleme) - aber wenn das in der Praxis dann nicht auch genau so umgesetzt wird wie in der Theorie - dann nützt alle „saubere“ Theorie nichts - dann ist die Folge trotzdem ein Desaster …
Der Maßstab ist neimals das theoretisch Konzept - sondern immer die praktische Umsetzung.
Siehst Du da für die geplante Canabis-Teillegalisierung eine faktische Kursänderung?
das Zeug auf dem Schwarzmarkt ist offenbar häufig gestreckt und verunreinigt.
Die Anbauvereine produzieren unter kontrollierten Bedingungen für sich selber, können das Material also sauber halten.
Alleine das dürfte unter Gesundheitsaspekten einen deutlichen Unterschied machen.
Die Anbauvereine wollen zT Cannabis mit einem eher geringen THC-Anteil anbauen, weil dann der Anteil der medizinisch wirksamen Substanzen höher sein soll.
Weniger Rausch, mehr Schmerzlinderung, so in der Art.
Auch das sehe ich laienhaft als positiv an.
Das ist vielleicht in etwa so, als ob Du es schaffst, Deinen 15-jährigen alkoholabhängigen Sohn von Wodka auf Bier runterzuholen.
Es löst das Problem nicht vollständig, verbessert aber den Zustand deutlich.
ist richtig. Dann muss man den Versuch wieder einstellen.
Es sei denn Du hast eine bessere Idee, was man tun könnte.
Die scheint es aber nicht zu geben.
Die CDU weiß auch nur, dass sie dageen ist, hat aber keine Lösung.
Auch hier wieder - theoretisch kann ich mich dem durchaus anschließen - lass uns also einen Versuch machen - und wens nicht klappt, dann eben nicht, und wir ändern das dann wieder - das Problem in der Praxis ist, dass wir „Geschäftsmodelle“ generieren, die bei einem „dann eben nicht“ nicht so sang- und klanglos wieder in der Versenkung bereit sind zu veschwinden - überdies sind die Abbruchkriterien icht sauber definiert - das bedeutet, dass es dieses theoretische „dann eben nicht“ in der Praxis konkret nicht geben wird …
Will sagen: es ist eben nicht so „entspannt“, wie Du das rhetorisch so darstellst - es wird sehr wahrscheinlich kein Zurück geben …
Zunächst sollte man die Suchtprävention für die bestehende Lage so weit aufwerten, dass sie mit der augenblicklichen Lage deutlich besser klar kommt als bisher - das gilt auch für sie bisher schon legalisierten Drogen - anschließend kann man sich überlegen, ob man ausreichend gewappnet ist, diesen nächsten Schritt zu tun - derzeit machen wir nur ein weiteres Fass auf, ohne mit den schon geöffneten und ungeöffneten in Sinne einer strengen Prävention schon zurecht zu kommen …
Freiheit und Verantwortung sollte man nicht trennen!
Ich persönlich bin da relativ offen, was man alles so ausprobieren kann - aber nur durch sehr restriktive Restrisikobetrachtungen - darüber hört man von Politikern auch bei anderen Themen immer vergleichsweise wenig - es werden immer die Chancen einseitig betont, um etwas neues zu rechtfertigen - da ist er wieder, der Unterschied zwischen Politik und Wissenschaft…
ich verstehe nicht genug von der sache um abschließend urteilen zu können.
die absicht des gesetzes klingt für mich aber nicht völlig abwegig oder sinnlos, es scheint einen versuch wert zu sein.
ich vermute bayern wird dagegen klagen, so dass zumindest die rechtliche zulässigkeit geklärt wird.
Also ich haben mir den Link durchgelesen. Danke dafür @lawandorder. Wenn ich lese wie andere Staaten damit umgehen. habe das Gefühl das ist typisch Deutsch darüber zu diskutieren. Man darf auch bei einer roten Ampel nicht über die Straße gehen, dennoch machen das jeden Tag Millionen Deutsche, wenn halt kein Auto in der Nähe ich. Also was soll die Aufregung über dieses Abkommen.