Der Artikel 4 GG und das UN Menschenrechts-Komitee sind da eindeutig: “Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung schließt das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein. Es gibt Individuen das Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden, wenn diese nicht mit der Religion oder den Überzeugungen des Individuums zu vereinbaren sind. Das Recht darf nicht durch Zwang beschränkt werden* “.
Soweit erst einmal zum Grundsatz. Artikel 4 GG im Verfassungsrang berücksichtigt speziell in Deutschland, dass von diesem Land zwei verheerende Weltkriege ausgegangen sind.
Ich kann nicht erkennen, dass @maasaand „Notwehr“ … verbieten will. Hingegen zeigt @maassand darauf, dass es einen Unterschied zwischen individueller Notwehr einerseits gibt, andererseits die grundsätzliche Gewissensfrage zum Kriegsdienst als staatlicher Forderung etwas anderes ist. Darauf geht Art, 4 GG und die UN-MK ein, indem geklärt wird, dass auf Individuen die aus Gewissensgründen einen Kriegsdienst ablehnen, keinerlei Zwang auszuüben ist, sondern das ist zu respektieren. Der Hinweis auf ersatzweise zivile Dienste war schon vor Abschaffung der Kriegsdienstpflicht in Deutschland umstritten. Im Grunde ist das insgesamt eine Diskussion, die in die graue Vergangenheit weist und am Kern der Sache vorbei geht. Jeder Krieg hat einmal ein Ende. Wie soll eine Nachkriegsordnung sein? Das was gerade passiert, ist der Beginn einer ungeheuren Rüstungsspirale unter dem Vorwand eines Bedrohungsszenarios, das vielfältig beeinflussbar ist. Krieg als Mittel der Politik ist eben nicht „alternativlos“.
Nein, Du verstehst mich an der Stelle falsch. Ich möchte das nicht verbieten. Ich möchte nur den Zwang nicht zulassen. Jeder, auch jeder Bundeswehrsoldatin, der sich einmal für seine Profession der Landesverteidigung, ob an der Hochwasserfront zu Verstärkung des THW und der freiwilligen Helfer oder an der Waffe gegen Terroristen oder eine feindliche Armee entschieden hatte, behält damit das Recht, wenn er es mit seiner Gesinnung nicht mehr vereinbaren kann, den Dienst an der Waffe zu verweigern. Die berufliche Profession als Soldat/in oder die Wehrtüchtigkeit wird damit nicht untergraben. Das Grundgesetz soll die Freiwilligkeit schützen, bei Soldateninnen und jedem der nach dem GG eingezogen werden kann.
Hier noch mal unser GG Art. 12a, Abs. 1 und 2
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(Artikel 4 GG, Absatz (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
Hinweis @Simon.Lissner )
Was für uns gilt, sollte auch für die Menschen fremder Staaten gelten, die unseren Schutz suchen, weil die Gesetze in anderen Staaten nicht gleich dem unseren Gesetz sind, es allerdings internationales Recht ist, Kriegsdienstverweigerer und auch unter der folgend geschilderten Bedingung, Deserteure anzuerkennen:
Hier das internationale Recht dazu:Seit Gründung der UNO verbot die UN-Charta 1945 zunächst den Angriffskrieg bis auf zwei genau definierte Ausnahmefälle. Doch erst 1987 wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung durch die UNO-Vollversammlung mit nur zwei Gegenstimmen (Irak, Mosambik) als internationales Menschenrecht anerkannt.
Im August 2004 forderte die UN-Menschenrechtskommission die UN-Mitgliedsstaaten mit zwei Resolutionen auf, das Kriegsdienstverweigerungsrecht in ihrer nationalen Gesetzgebung bestehenden Menschenrechtsnormen gemäß zu regeln und einzuhalten. Bereits bestrafte Kriegsdienstverweigerer sollten beim Erreichen von Friedensschlüssen und Waffenstillständen nach militärischen Konflikten amnestiert und rehabilitiert werden.[19] Damit hat sich die Kriegsdienstverweigerung zwar seit 1987 als internationales Menschenrecht etabliert, das jedoch in vielen Staaten nach wie vor missachtet oder eingeschränkt wird.
Der Europäische Gerichtshof urteilte im Februar 2015, dass ein Deserteur (André Shepherd) Flüchtlingsschutz nur genießt, wenn der Antragsteller sich vorrangig um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bemüht hat, es sei denn, ihm stand kein derartiges Verfahren zur Verfügung.[20]
Ich bin auch nicht gegen jeden militärischen Einsatz. Durchaus halte ich einen militärischen Einsatz unter Umständen als Ultima Ratio für geboten. Auch in diesem Zusammenhang würde ich, so mein Verständnis, nicht überinterpretieren, dass die Soldaten/innen an der Waffe, ob aus der Berufsarmee oder als Wehrpflichtiger/in, nach dem GG, eher diese schwierige Entscheidung mitgehen werden, wenn sie dieses freiwillig mit ihrem Gewissen vereinbaren können, sprich die Möglichkeit haben würden, zu verweigern.
Zugespitzt, was machst Du mit einem Priester, willst Du dem auch die Waffe in die Hand geben unter Zwang? Das geht nach normalen Menschenverstand nicht auf, würde aber Deiner Logik entsprechen!
Der Priester? Wenn er ein Problem damit hat Veteidigung gegen einen skrupellosen Menschen wie Putin zu verüben, bin ich nicht sicher ob der zum Priester taugt. Ein Priester der Notwehr als Sünde Predigt hängt einem komischen Glauben an..
Es ging mir in erster Linie nicht darum was er predigen würde, sondern wie er handeln würde. Ich kann mir keinen Priester vorstellen, der nehmen wir mal an, 2000 Russen hätten den Kölner Dom umzingelt, aus der Kathedrale dann das Feuer mit einer Kalaschnikow auf die eindringenden Russen erwidert. Vielleicht gäbe es in einer Worst-Case-Situation aber durchaus ein Priester, der dann dazu bereit wäre, um seine Gemeinde zu schützen, nur sollte er das nicht unter staatlichen Zwang dann tun, sondern mit seinem Glauben vereinbaren können.